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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01 (https://dejure.org/2005,96333)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2005 - L 9 U 423/01 (https://dejure.org/2005,96333)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2005 - L 9 U 423/01 (https://dejure.org/2005,96333)
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  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01
    Eine Herabset-zung gemäß Teil II Ziff. 5 Abs. 2 Satz 1 des 21. Gefahrtarifs setzt voraus, dass in Abweichung von der für "normale" Unternehmen geltenden regelrechten Be-triebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhü-tungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unter-nehmen eine Betriebsweise vorhanden ist, die von der in dem betreffenden Ge-werbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von den "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt (vgl. BSG, Urt. v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R - m.w.N.).

    Entscheidend für die Anwendung dieser Regel über die Herabsetzung der Gefahrklasse ist, dass bei einem bestimmten Unternehmen besondere betriebliche Gegebenheiten vorliegen und deshalb eine von der im Teil I des Gefahrtarifs vorgesehenen Gefahrklasse abweichende Veranlagung dieses Unternehmens durch die Berufsgenossen-schaft als gerechtfertigt angesehen wird (BSG, Urt. v. 14. Dezember 1967 - RU 60/65 - in BSGE 27, 237, 242; BSG, Urt. v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R-).

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer be-stimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (BSG, Urteile v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - und v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -).

    Die Korrekturmöglichkeit ist nämlich auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzuset-zen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -m.w.N.).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01
    Diese Korrekturmög-lichkeit ist ausdrücklich auf Einzelfälle begrenzt und darf nicht dazu führen, die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festge-setzten Gefahrklasse durch Ermäßigung der Gefahrklasse bei der Veranlagung der einzelnen Unternehmen richtig stellen zu versuchen (BSG, Urt. v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90; BSG, Urt. v. 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - in BSGE 27, 237, 241).

    Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 725 Abs. 2 RVO bzw. § 162 Abs. 1 SGB VII Zuschläge zu erheben oder Nachlässe zu gewähren sind, um die Beitragslast möglichst gerecht der tatsächlichen Unfallge-fahr in einem Unternehmen anzupassen (vgl. BSG, SozR 2200, § 734 Nr. 1; BSGE 55, 26, 28; BSG, Urt. v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90).

    Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt und darf nicht dazu führen, für eine bestimmte Art von Unternehmen, die durch die Veranlagung zu einer be-stimmten Gefahrtarifstelle einer bestimmten Gefahrklasse zugeordnet wurden, über den Weg der Herabsetzung eine niedrigere Gefahrklasse festzusetzen (BSG, Urteile v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - und v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01
    Diese Korrekturmög-lichkeit ist ausdrücklich auf Einzelfälle begrenzt und darf nicht dazu führen, die Zuteilung einer bestimmten Art von Unternehmen zu einer im Gefahrtarif festge-setzten Gefahrklasse durch Ermäßigung der Gefahrklasse bei der Veranlagung der einzelnen Unternehmen richtig stellen zu versuchen (BSG, Urt. v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90; BSG, Urt. v. 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - in BSGE 27, 237, 241).

    Entscheidend für die Anwendung dieser Regel über die Herabsetzung der Gefahrklasse ist, dass bei einem bestimmten Unternehmen besondere betriebliche Gegebenheiten vorliegen und deshalb eine von der im Teil I des Gefahrtarifs vorgesehenen Gefahrklasse abweichende Veranlagung dieses Unternehmens durch die Berufsgenossen-schaft als gerechtfertigt angesehen wird (BSG, Urt. v. 14. Dezember 1967 - RU 60/65 - in BSGE 27, 237, 242; BSG, Urt. v. 06. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R-).

  • BSG, 22.03.1983 - 2 RU 27/81

    Aufstellung eines Gefahrtarifs - Veranlagung abgrenzbarer Unternehmensteile -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2005 - L 9 U 423/01
    Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 725 Abs. 2 RVO bzw. § 162 Abs. 1 SGB VII Zuschläge zu erheben oder Nachlässe zu gewähren sind, um die Beitragslast möglichst gerecht der tatsächlichen Unfallge-fahr in einem Unternehmen anzupassen (vgl. BSG, SozR 2200, § 734 Nr. 1; BSGE 55, 26, 28; BSG, Urt. v. 21. August 1991 - 2 RU 54/90).
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